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   OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1996 - 1 K 14/95   

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https://dejure.org/1996,6061
OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1996 - 1 K 14/95 (https://dejure.org/1996,6061)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.01.1996 - 1 K 14/95 (https://dejure.org/1996,6061)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 1 K 14/95 (https://dejure.org/1996,6061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans ; Antrag auf Normenkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
    Bauleitplanung: Auseinanderfallen von Gemeindesatzung und aufsichtsrechtlicher Genehmigung, Verstoß gegen Dokumentenbeständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dokumentensicherheit eines Bebauungsplanes (IBR 1997, 473)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 468
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1996 - 1 K 14/95
    Angesichts der Tatsache, daß die Gemeindevertretung in dem Beschluß vom 14. September 1973 zugleich den früheren Beschluß vom 17. Oktober 1972 aufgehoben hat, kann der Beschluß vom 14. September 1973 nicht nur als Beitrittsbeschluß (siehe zu Beitrittsbeschlüssen BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 - BRS 46 Nr. 13) zu dem Inhalt der Genehmigung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein unter weiterer Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 17. Oktober 1972 gewertet werden; vielmehr ist der neue Beschluß vom 14. September 1973 ein neuer und vollständiger Satzungsbeschluß.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1996 - 1 K 14/95
    Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, ohne daß es auf das Erfordernis eines Nachteils ankommt, da er als Behörde in seiner Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde (Landrat des Kreises H.) bei der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben mit der Ausführung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... der Gemeinde G. befaßt ist (siehe zur Antragsbefugnis einer Behörde ohne das Erfordernis eines Nachteils: BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, NVwZ 1989, 654 ; Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung , Kommentar, 11. Aufl. 1994, § 47 Rdnr. 25).
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